Im Arbeitsschutzgesetz (§10 ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.
Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. für Sonderbauten) gefordert ist.
Bei Versicherungen kann es bei Beschäftigung eines Brandschutzbeauftragten zu erheblichen Rabatten kommen.
Welche Vorteile hat ein externer Brandschutzbeauftragter?
Alle wichtigen Aufgaben des Brandschutzes innerhalb Ihres Unternehmens werden zentral wahrgenommen und bieten Ihnen somit die notwendige Sicherheit.
Ihre Mitarbeiter stehen Ihnen weiterhin für Ihre regulären Aufgaben zur Verfügung.
Ihnen entstehen keine Kosten für Weiterbildung, vorgeschriebene Fortbildungen und den damit verbundenen Betriebsausfällen Ihrer Mitarbeiter.
Ein externer Brandschutzbeauftragter verhindert innerbetriebliche Spannungen, da die Abarbeitung von eventuellen Problemen vollkommen sachlich erfolgen kann.
Durch einen externen Brandschutzbeauftragten wird der „Betriebsblindheit“ vorgebeugt.
Poly-Pack Verpackungs-GmbH & Co. KG - Iserlohn https://www.poly-pack.de/
Brandschutzbeauftragter für die Produktion und Verwaltung in Iserlohn
SO Immobilien GmbH & Co. KG - Iserlohn
Brandschutzbeauftragter für ein Gewerbeobjekt in Iserlohn
Kunststoffbau Langschede GmbH - Unna http://www.kunststoffbau.de/
Brandschutzbeauftragter für die Produktionund Verwaltung in Unna
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